Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Markt im Blick, Inhaber Wilhelm Hermsen, Markt 3, 48465 Schüttorf (nachfolgend „Unternehmen“) gelten für alle Ver­träge, die ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“) mit dem Unternehmen abschließt, gleich ob diese Geschäfte online, per­sönlich oder telefonisch abgeschlossen werden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

(2)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für die Vermittlung von Darlehens­verträgen aller Art durch das Unternehmen als auch für die Tätigkeit des Unternehmens als Immobilienmakler sowie Versicherungsmakler. Das Unternehmen erbringt seine Leistungen für den Kunden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern in den entspre­chenden Maklerverträgen nichts anderes vereinbart ist.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1)
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Die Anforderung eines Exposés, von Versicherungs-oder Kreditangeboten des Kunden in Kenntnis der Provisionserwartung des Unternehmens, stellt ein rechtsverbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Makler­vertrages mit dem Unternehmen dar. Das Unternehmen nimmt ein solches Angebot dann durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung unter Hinweis auf diese ausschließlich geltenden Allge­meinen Geschäftsbedingungen oder durch Übersendung der angeforderten Exposés, Versiche­rungs-oder Kreditangeboten an. Das Unternehmen kann das Angebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen annehmen, sofern der Kunde das Angebot nicht vorher zurückgezogen oder widerrufen hat.

(2)
Die Angebote des Unternehmens erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtümer und Zwi­schenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Den objektbezogenen Angaben liegen die dem Unternehmen erteilten Auskünfte und Informationen, insbesondere des jeweiligen Ver­käufers/Vermieters, zugrunde.

(3)
Telefonische Aufträge beziehungsweise Angebote werden erst durch die schriftliche Bestäti­gung durch das Unternehmen verbindlich. Für Irrtümer und Abweichungen in den Verkaufsun­terlagen haftet das Unternehmen nicht.

(4)
Neben dem Abschluss eines Maklervertrages mit dem Unternehmen schließt der Kunde im Fall einer erfolgreichen Vermittlung stets einen weiteren Vertrag mit dem Finanzdienstleistungs­anbieter der jeweiligen Versicherung oder dem Verkäufer oder dem Vermieter der jeweiligen Immobilie ab. Die Annahme bzw. das Zustandekommen des konkreten Darlehens-, Kauf-oder Versicherungsvertrag kann von dem Unternehmen nicht garantiert oder beeinflusst werden.

§ 3 Pflichten des Kunden
(1)
Der Kunde hat die Pflicht zur Mitwirkung, insbesondere vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Das Unternehmen weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Angaben nicht überprüft werden. Das Unternehmen haftet nicht für Auskünfte aufgrund falscher oder un­vollständiger Angaben.

(2)
Das Unternehmen ist im Falle vorsätzlich falscher, unvollständiger oder irreführender Anga­ben des Kunden berechtigt, die Anfragen zur Gewährung von Darlehen und/oder Versicherun­gen nicht zu bearbeiten und ggf. Schadensersatz zu verlangen. Bei der Bearbeitung der Anfra­gen kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargeleg­te Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.

(3)
Der Kunde hat die zur Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Angaben vollständig, geordnet und so rechtzeitig zu übergeben an das Unternehmen, dass diesem eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Änderungen seiner Rechtsverhältnisse oder den zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Kauf-, Darlehens-oder Versicherungsvertrag relevant sein könnten. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Information, besteht evtl. kein oder nur ein unzureichender Anspruch aus den jeweiligen Verträgen.

§ 4 Provisionsansprüche
(1)
Der Provisionsanspruch des Unternehmens entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung des Unternehmens ein rechtsgültiger Hauptvertrag bezüglich des zu­vor benannten Objektes oder des zuvor konkret benannten Hauptvertrages zustande gekom­men ist. Es genügt, sofern die Tätigkeit des Unternehmens für den Abschluss des rechtsgülti­gen Hauptvertrages mit ursächlich ist. Ausreichend für das Entstehen des Provisionsanspru­ches ist, dass ein gültiger Hauptvertrag zwischen dem Kunden und einem Dritten abgeschlos­sen wird. Auf die tatsächliche Durchführung dieses Vertrages kommt es nicht an. Ist der Haupt­vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, entsteht der Provisionsan­spruch, außer bei ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung, mit dem Bedingungseintritt. Die Bekanntgabe (=Nachweis) der Objektadresse und/oder des Anbieters geschieht unter aus-

drücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung des Unternehmens im Falle des Ankaufs, Tauschs oder der Anmietung. Wird der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglich ange­botenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des vom Unter­nehmen nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses den Provisionsan­spruch des Unternehmens nicht, solange das zustande gekommene Geschäft mit dem angebo­tenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seine wirtschaftlichen Erfolge unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht.

(2)
Die Höhe der Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis, dem Gesamtmietpreis beziehungsweise aus dem Gesamtvolumen des Hauptvertrages. Im Falle eines Immobilienkau­fes beträgt -sofern nichts anderes vereinbart ist-die Provision 5,95 % vom wirtschaftlichen Kaufpreis oder des Tauschwertes der erworbenen Immobilie beziehungsweise 2,38 Monatsmie­ten Mieterprovision bei allen Mietobjekten je inklusive 19 % gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei einem Immobilientausch, also bei einem Grundstücksgeschäft, bei dem beide Vertragsparteien das Eigentum an ihrer Immobilie jeweils entgeltlich auf die andere Vertragspartei übertragen, ist Bemessensgrundlage für die von dem jeweiligen Kunden zu bezahlende Provision der jeweilige Gegenwert der von diesem Kunden erworbene Immobilie wie vom Notar in der Urkunde über das Grundstücksgeschäft für die jeweilig erworbene Immobilie als Tauschwert angesetzt wird, und nicht lediglich die Wertdifferenz der beiden getauschten Immobilien. Bei einem wirtschaftlichen Kaufpreis von kleiner Euro 80.000,00 beträgt die Provision Euro 4.760, inklusive 19 % gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(3)
Das Unternehmen hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrages anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrages ohne die Teilnahme des Unternehmens, so ist der Kunde verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrages und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruches zu erteilen.

(4)
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Provision innerhalb von 14 Tagen nach Rech­nungserteilung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbe­halten. Für den Fall, dass das Unternehmen einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Kunde die Möglichkeit, dem Unternehmen nachzuweisen, dass der geltend gemachte Ver­zugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

(5)
Im Falle der Vermittlung eines Darlehensvertrages jeglicher Art oder einer oder mehrerer Versicherungen hat der Kunde keine Vergütung an das Unternehmen zu zahlen. Die Vergütung für die Vermittlungs-und Betreuungstätigkeit des Unternehmens trägt in diesen Fällen üblicher­weise das Versicherungsunternehmen bzw. der Darlehensgeber.

§ 5 Aufrechnung
Der Kunde ist, unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen noch nicht erbrachter Gegenleis­tungen zurückzuhalten, nicht befugt, Zahlungen zu verweigern. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die vom Unternehmen anerkannt worden sind.

§ 6 Vertraulichkeit und Weitergabeverbot der überlassenen Unterlagen
(1)
Die vom Unternehmen übersandten Angebote und Informationen -insbesondere Exposés und Informationsborschüren -und deren Inhalt sind vertraulich und nur für den jeweiligen Emp­fänger bestimmt. An den vorgenannten Unterlagen behält sich das Unternehmen das Eigen­tums-und Urheberrecht vor, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Der Kun­de verpflichtet sich, alle im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse und Un­terlagen, nur zu Zwecken zur Vertragsdurchführung zu verwenden sowie zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich, weder mittelbar noch unmittelbar weiterzugeben oder zu verwerten.

(2)
Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die aus öffentlich zu­gänglichen Quellen bekannt geworden sind oder hieraus entnommen werden können. Für das Vorliegen einer solchen Ausnahme trägt die andere Vertragspartei die Beweislast. Die Geheim­haltungspflicht gilt auch nicht für solche Informationen, die aufgrund von Gesetzen oder behörd­lichen Anordnungen offenzulegen sind.

(3)
Verstößt der Kunde gegen die oben genannte Vertraulichkeits-und Geheimhaltungsver­pflichtung und schließt ein Dritter oder die Person, an die der Dritte seinerseits die Information weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingung provisionspflich­tig wäre, so verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der Provi­sion auf Grundlage dieser Bedingungen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, darzulegen und nachzuweisen, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist. Weithergehende Scha­densersatzansprüche des Unternehmens wegen unbefugter Weitergabe dieser Information bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 7 Haftungsbegrenzung des Unternehmens
(1)
Das Unternehmen schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, so­fern keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ver­trages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig Vertrauen darf (Kardinalspflichten). Gleiches gilt für die Pflichtverletzung der Erfüllungsgehilfen des Unter-

nehmens. Das Unternehmen haftet für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässi­gen Pflichtverletzungen sowie Arglist seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehil­fen beruhen.

(2)
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Unternehmens ausgeschlossen oder be­schränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitar­beiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(3)
Die Haftung des Unternehmens ist im Falle der Tätigkeit des Unternehmens als Versiche­rungsmakler auf einen Höchstbetrag von bis zu 1,5 Millionen Euro je Schadensfall begrenzt. Sofern ein Unternehmen als Vermittler für Darlehensverträge jeglicher Art oder als Immobilien­makler tätig wird, ist die Haftung des Unternehmens auf einen Höchstbetrag von 500.000,00 € je Schadensfall begrenzt. Das Unternehmen unterhält entsprechende Versicherungen.

§ 8 Doppeltätigkeit
Das Unternehmen ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil (zum Beispiel Verkäufer, Vermieter oder Tauschpartner) tätig zu werden. Im Falle der Doppeltätigkeit ist das Unterneh­men zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sofern ein Fall der Doppeltätigkeit vorliegt, wird das Unter­nehmen beiden Vertragsparteien mitteilen, dass ein Fall der Doppeltätigkeit vorliegt.

§ 9 Vorkenntnis des Kunden
Sofern dem Kunden ein Objekt, das ihm vom Unternehmen angeboten wird, bereits bekannt ist, so hat er dies unverzüglich, jedoch innerhalb von drei Kalendertagen mitzuteilen und auf Ver­langen des Unternehmens zu belegen. Sofern der Kunde dieser Auskunftspflicht nicht nach­kommt, hat er dem Unternehmen die Aufwendungen zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden sind, dass der Kunde die Mitteilung seiner Vorkenntnisse nicht oder verspätet erteilt hat. Der Aufwendungsersatzanspruch ist beschränkt auf die Aufwendungen, die dem Unternehmen tat­sächlich entstanden sind, wie beispielsweise Kosten für Inserate, das Einholen von behördli­chen Dokumenten, etc.

§ 10 Informationspflicht nach VSBG
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit, im Fall einer sich aus einem Vertrags­verhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ergebenden oder sich darauf bezie­henden Streitigkeit vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucher­schlichtungsstelle nach den Bestimmungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) durchzuführen.
Markt im Blick – Wilhelm Hermsen – Markt 3 – 48465 Schütorf Tel. 05923/9882612 – Mobil. 0178 6325 777 – Mail. info@markt-im-blick.de

§ 11 Widerrufsrecht
Der Kunde hat das Recht, binnen 14 Tage ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerru­fen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Wider­rufsrecht auszuüben, muss der Kunde uns, der Firma Markt im Blick, Inhaber Wilhelm Hermsen, Markt 3, 48465 Schüttorf (Telefon: 01786325777; E-Mail: info@markt-im-blick.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (zum Beispiel ein mit der Post versandter Brief, Telefax, E-Mail) über ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Kunde kann dafür das ihm über­reichte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Wider­rufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist Er­füllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Unternehmens. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Unternehmens ausschließlicher Ge­richtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden kön­nen. Das Unternehmen ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Ge­richt am Sitz des Kunden anzurufen.

§ 13 Anwendbares Recht und Sonstiges
(1)
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch­land unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt dieser Rechtsfall nur insoweit, als dass dieser Rechtsfall den Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates dem Verbraucher bieten, unberührt lässt und als dass nicht der gewährte Schutz nicht nur durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbrau­cher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

(2)
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirk­samkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn inner­halb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirk­same Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den ver­traglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

Markt im Blick – Wilhelm Hermsen – Markt 3 – 48465 Schütorf Tel. 05923/9882612 – Mobil. 0178 6325 777 – Mail. info@markt-im-blick.de